§ 1
Name und Sitz :
Der Forstbetriebsverband führt den Namen "Waldschutzgenossenschaft Bad Essen". Er hat den Sitz in Bad Essen. Er ist ein Forstbetriebsverband nach §§ 21 ff. Bundeswaldgesetz vom 02.05.1975 und war früher eine Waldgenossenschaft im Sinne des § 23 des Preußischen Gesetzes betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften vom 06.07.1875.

§ 2
Umfang des Forstbetriebsverbandes
1. Der Forstbetriebsverband umfaßt Privat-, Körperschafts- und Genossenschaftswaldflächen in den Gemarkungen Bad Essen, Eielstädt, Harpenfeld, Hüsede, Lockhausen, Wehrendorf, Wittlage.
2. Die beteiligten Grundstücke, die Eigentümer und deren Stimmrechte sind in einem Verzeichnis aufgeführt, das vom Vorstand geführt und laufend fortgeschrieben wird.

§ 3
Zweck des Forstbetriebsverbandes
1. Der Forstbetriebsverband bezweckt eine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung und Betreuung der angeschlossenen Forstflächen und fördert das Interesse seiner Mitglieder für den Wald durch
a) Sicherung einer ausreichenden forstlich-fachmännischen Betreuung durch die Landwirtschaftskammer,
b) gemeinsame Schutzmaßnahmen gegen den Diebstahl von Holz und von Forstnebenerzeugnissen sowie gegen Waldfrevel und die Verunreinigung der Wälder,
c) gemeinsame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden sowie die Versicherung von aus Waldbränden entstehenden Vermögensschäden,
d) gemeinsame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Insekten- und Pilzschäden.

2. Aufgabe des Forstbetriebsverbandes kann ferner nach Maßgabe der Beschlüsse der Versammlung sein:
a) Beschaffung forstlicher Maschinen und Geräte,
b) Einstellung von Waldfacharbeitern,
c) Vermittlung von Krediten und Beihilfen für forstliche Zwecke,
d) Aufstellung von Betriebsgutachten und Betriebsplänen insbesondere dort, wo die Gemengelage der Forstbetriebe das im Interesse einer gesicherten Forstwirtschaft und geregelten Hiebsfolge erfordert,
e) Bau und Unterhaltung gemeinschaftlich und einzeln zu nutzender Holzabfuhrwege und Holzlagerplätze,
f) sonstige Aufgaben, die dem Zweck des Forstbetriebsverbandes und den Mitgliedern dienen.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. In den Eigentums- und Besitzverhältnissen der einzelnen Eigentümer tritt keine Änderung ein.
2. Die Bewirtschaftung der dem Forstbetriebsverband angeschlossenen Grundstücke erfolgt durch die jeweiligen Eigentümer auf deren eigene Kosten.
3. Die Kosten für die gemeinschaftlich durchzuführenden Verbandsaufgaben (§ 3) werden durch Umlagen- bzw. Beitragszahlungen der Verbandsmitglieder aufgebracht.
4. Stirbt ein Mitglied oder veräußert es ein zum Verbandgehörendes Grundstück, so tritt sein Rechtsnachfolger ohne Einschränkung in dessen Rechte und Pflichten ein.
Die Haftung des letzteren oder der Erben für die bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
5. Eigentums-, Besitz- und Flächenveränderungen sind sofort nach Eintritt vom Waldbesitzer an die Geschäftsstelle des Forstbetriebsverbandes zu melden.
Stichtag für die Beitragsberechnung ist der 10.01. eines jeden Jahres. Später eingehende Meldungen werden im folgenden Kalenderjahr beitragswirksam.
6. Bei Umwandlung von Waldgrundstücken in eine andere Nutzungsart regelt sich das Ausscheiden aus dem Forstbetriebsverband nach den Bestimmungen des Bundeswaldgesetzes (§ 32).

§ 5
Umlagen und Erträge
1. Die Kosten, welche in Erfüllung des Verbandszweckes zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes entstehen, sind von den Mitgliedern nach dem Maßstab des Flächeninhaltes der beteiligten Grundstücke aufzubringen (Umlagen). Als Einheit gilt dabei der angefangene Hektar. Flächen von unter einem Hektar werden als eine Einheit berechnet und
mit dem einfachen Hektarsatz als Mindestumlage veranlagt. In Streitfällen entscheidet der Katasternachweis.
2. Für bestimmte Zwecke und Leistungen können Beiträge festgesetzt und erhoben werden. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge ist der Vorteil, der aus der Inanspruchnahme der Leistungen erwächst.

§ 6
Stimmrecht
1. Das Stimmrecht der Verbandsmitglieder richtet sich nach der Flächengröße der beteiligten Grundstücke. Jede Einheit - ein Hektar (§ 5) hat eine Stimme. Kein Mitglied darf mehr als zwei Fünftel aller Stimmen auf sich vereinigen. Stimmberechtigte Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen.
2. Steht ein Forstteil mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so haben diese dem Vorstand diejenige Person unter ihnen schriftlich zu bezeichnen, der die Stimmführerschaft übertragen ist.
3. Für juristische Personen (Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften) sowie nicht voll geschäftsfähige natürliche Personen sind die gesetzlichen Vertreter stimmberechtigt.
Mehrere gesetzliche Vertreter können nur einheitlich abstimmen.

§ 7
Forstbetrieb
1. Die Mitglieder bewirtschaften die dem Verband angeschlossenen Grundstücke unter Wahrung ihres freien Wirtschaftswillens nach anerkannten forstlichen Grundsätzen.
2. Die forstlich-fachliche Betreuung der Mitglieder kann entweder durch den Verband selbst oder aufgrund einer mit der Landwirtschaftskammer zu treffenden Vereinbarung durch diese geregelt werden. Auch im ersteren Fall untersteht eine einzustellende Fachkraft der Fach- und Dienstaufsicht des Forstamtes der Landwirtschaftskammer.

§ 8
Organe des Forstbetriebsverbandes
Organe des Forstbetriebsverbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.

§ 9
Verbandsversammlung
1. Der Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen folgende Angelegenheiten:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) Beschlussfassung über Aufgaben (s. § 3),
c) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung nach der jährlichen Rechnungslegung sofort oder auf Bericht eines oder mehrerer Rechnungsprüfer, welche von einer Verbandsversammlung zu wählen sind und denen ;
der Vorstand alle Bücher und Papiere vorzulegen und die Bestände nachzuweisen hat,
d) Festsetzung der Umlagen, Beiträge und Entgelte,
e) Genehmigung von Haushaltsplan und Haushaltssatzung,
f) Zusammenschluss mit anderen Forstbetriebsverbänden,
9) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
h) Änderung oder Ergänzung der Verbandssatzung,
i) Auflösung des Forstbetriebsverbandes.

2. Stimmenverhältnisse
a) Die Beschlüsse zu Abs. 1. i) bedürfen der 3/4 Mehrheit, Beschlüsse zu Buchstabe h) der 2/3-Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.
b) Die übrigen Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Die Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Für die Bewertung des Stimmrechts der Mitglieder findet § 6 Anwendung.
3. Die Einberufung der Verbandsversammlung erfolgt mindestens einmal jährlich durch den Vorstand. Er muß sie außerdem einberufen, wenn dies von mindestens 20 % der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird. Eingeladen wird durch Bekanntmachung im amtlichen Teil der im Verbandsgebiet verbreiteten Tageszeitung. Die Einladung, unter Angabe der Tagesordnung, hat spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
4. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist.

§ 10
Festsetzung und Zahlung der Jahresumlage und Beiträge
1. Die Verbandsversammlung beschließt über die vom Vorstand vorgeschlagenen Umlagen und Beiträge (§ 9 Abs. 1. d).
2. Die Umlagen und Beiträge sind auf Anforderung für das laufende Rechnungsjahr zu zahlen. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Umlagen wie Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren - wie rückständige Gemeindeabgaben - beigetrieben werden.
4. Entgelte für besondere Leistungen (z.B. Verleih von Maschinen und Geräten) werden gesondert abgerechnet.

§ 11
Vorstand
1. Der Vorstand des Verbandes besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens drei Beisitzern.
2. Die Wahlzeit beträgt vier Jahre. Für ausscheidende Vorstandsmitglieder werden für den Rest der Wahlzeit alsbald neue Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung. Auf Antrag muß geheime Wahl erfolgen. Gewählt ist derjenige, für den die Mehrheit der Verbandsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist derjenige gewählt, für den die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Versammlungsleiter zu ziehen hat. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Für die Wahl bestimmt die Verbandsversammlung einen Wahlleiter.
3. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen. Auf Verdienstausfall besteht kein Anspruch.
4. Für die Führung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer, dem eine angemessene Entschädigung zu zahlen ist. Den Umfang der Befugnisse des Geschäftsfahrers bestimmt der Vorstand. Dieser bleibt auch in vollem Umfang für die Verbandsführung verantwortlich. Der Geschäftsführer kann an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.


§ 12
Legitimation und Zeichnung der Vorstandsmitglieder
Die Legitimation der Vorstandsmitglieder wird durch das über die Wahlversammlung aufzunehmende Protokoll der Verbandsversammlung nachgewiesen. Für verpflichtende Erklärungen im Namen des Forstbetriebsverbandes ist die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr genügt die Unterschrift des Vorsitzenden, des Stellvertreters oder des Geschäftsführers.
Einzelheiten kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung regeln.

§ 13
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Führung des Verbandes, den er gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Vorstand, welcher seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fasst, hat insbesondere die Jahresrechnung zu legen, über Einwendungen gegen die Festsetzung der Umlagen und Beiträge zu beschließen, Mitgliederversammlungen einzuberufen und Streitigkeiten unter den Verbandsmitgliedern zu schlichten.

§ 14
Aufgaben des Vorsitzenden und des Geschäftsführers
1. Dem Vorsitzenden obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Führung der dem Verband zufallenden Aufgaben. Er leitet die Vorstandssitzungen und Verbandsversammlungen, führt die Akten und den Schriftwechsel.
2. Aktenführung, Schriftverkehr und Kassenverwaltung können einem Geschäftsführer übertragen werden. Bargezahlte Gelder hat er auf das Konto bei einer von dem Verband bestimmten Bank einzuzahlen. Über die Ausstattung einer möglichen Barkasse entscheidet der Vorstand. Er hat alljährlich die Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr und die Haushaltspläne aufzustellen.

§ 15
Arbeitsausschüsse
Für bestimmte Aufgaben können regional tätige Arbeitsausschüsse von der Verbandsversammlung oder dem Vorstand berufen werden. Die Rahmenbedingungen werden von dem zuständigen Organ festgelegt. Dieses bleibt verantwortlich.

§ 16
Für Streitigkeiten der Mitglieder untereinander ist der jeweilige Rechtsweg gegeben.

§ 17
Aufsicht über den Forstbetriebsverband (Rechtsaufsicht)
1. Der Verband untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde.
2. Beschlüsse der Mitglieder über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Verbandes (§ 9 Abs. 1. Buchstabe h) und i) ) sowie die Aufnahme von Darlehen und die Veräußerung und Belastung von Grundstücken bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde (§ 34 Bundeswaldgesetz).

§ 18
Beteiligung des Waldbauernverbandes Weser-Ems und des Forstamtes der Landwirtschaftskammer
Der Vorsitzende des Waldbauernverbandes Weser-Ems e.V. und das zuständige Forstamt der Landwirtschaftskammer sind zur Teilnahme an den Versammlungen einzuladen.

§ 19
Waldbauernverband Weser-Ems e.V.
Der Forstbetriebsverband schließt sich dem Waldbauernverband Weser-Ems e.V. als forstpolitischer Vertretung des nicht staatlichen Waldbesitzes an.

§ 20
Verwendung des Vermögens bei Auflösung
Bei einer Auflösung des Forstbetriebsverbandes fällt das vorhandene Vermögen im Verhältnis der zuletzt bestehenden Beitragsanteile (= Stimmrechte) an die Mitglieder.

§ 21
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 16.04.1984 von der Verbandsversammlung beschlossen. Sie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück in Kraft.

Die Satzung

WALDSCHUTZGENOSSENSCHAFT BAD ESSEN